AGB
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)
I. Gültigkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
(1) Für den gesamten gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverkehr der Orix Putz & VWS GmbH (in der Folge „Auftragnehmer“) gelten ausschließlich die nachstehenden AGB. Sie sind auch für alle künftigen Geschäfte verbindlich, selbst wenn darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wird.
(2) Von diesen AGB abweichende oder ergänzende Regelungen – insbesondere allgemeine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Auftraggebers – werden nur Vertragsbestandteil, wenn diese vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden.
II. Angebote und Vertragsabschluss
(1) Vertragsbestandteile sind in absteigender Reihenfolge:
Angebot/Werkvertrag, diese AGB, Leistungsverzeichnis, Rahmenterminplan, Zahlungsplan, ÖNORM B 6400, B 3346, EN 13914 in jeweils gültiger Fassung.
Andere technische ÖNORMEN gelten nur bei ausdrücklicher Vereinbarung.
(2) Angebote sind schriftlich und unverbindlich. Der Vertrag kommt erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung zustande.
(3) Auftragsbestätigungen gelten binnen 7 Tagen als anerkannt, wenn kein schriftlicher Widerspruch erfolgt.
(4) Angaben in Werbematerial sind nur verbindlich, wenn ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.
III. Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Sofern nichts anderes vereinbart ist, gilt ein Regiepreisvertrag (Abrechnung nach tatsächlichem Aufmaß).
Der Auftragnehmer übernimmt keine Garantie für die Richtigkeit von Leistungsverzeichnissen oder Kostenschätzungen. Mengen können sich ändern.Regiearbeiten werden nach Stunden + Material + USt verrechnet.
(2) Preisanpassungen sind bei Kostenänderungen ab 5 % zulässig (Löhne, Material, Rohstoffe etc.).
(3) Rechnungen sind binnen 10 Tagen ohne Skonto fällig.
(4) Zusatzleistungen sind angemessen zu vergüten.
(5) Nicht verschuldete Stehzeiten werden gesondert verrechnet.
(6) Änderungen durch den Auftraggeber gelten als genehmigt und sind zu vergüten.
(7–11) Bei Zahlungsverzug:
• Baustopp möglich
• Verzugszinsen (4 % p.a. / Unternehmer: 9,2 % über Basiszinssatz)
• Terminverlust
• Rücktrittsrecht
• Fälligstellung offener Forderungen
• Vorauszahlungspflicht vor Fortsetzung
IV. Prüf- und Warnpflicht
Prüfung beigestellter Unterlagen nur auf augenscheinliche Mängel.
Haftung für fehlerhafte Pläne des Auftraggebers ausgeschlossen.
Installationen durch Fassade nur mit schriftlicher Zustimmung.
V. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
• Rechtzeitige Bereitstellung aller Unterlagen
• Bereitstellung von Strom (25A) & Wasser (2,5 bar)
• Ordnungsgemäße Vorarbeiten Dritter
• Bereitstellung von Lagerflächen und Zufahrtswegen
• Entsorgung von Altmaterial
• Einholung aller Genehmigungen
Geistiges Eigentum an Plänen verbleibt beim Auftragnehmer.
VI. LeistungsfristenTermine sind unverbindlich, außer schriftlich als Fixtermin bestätigt.
Höhere Gewalt verlängert Fristen.
Rücktritt bei Verzug nur nach 14-tägiger Nachfrist.
VII. EigentumsvorbehaltGelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.
VIII. AbnahmeWerk gilt als abgenommen, wenn binnen 14 Tagen kein Übernahmetermin zustande kommt.
Nur wesentliche Mängel berechtigen zur Verweigerung der Abnahme.IX. Gewährleistung und Haftung
• Gewährleistung 6 Monate (Unternehmer)
• Verbraucher gemäß gesetzlichen Bestimmungen
• Unternehmer: Rügepflicht nach § 377 UGB
• Haftung nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
• Keine Haftung für mittelbare Schäden
• Haftungsbegrenzung auf Versicherungssumme
X. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsverbot
Aufrechnung nur mit gerichtlich festgestellten oder anerkannten Forderungen.
XI. RücktrittRücktritt aus wichtigem Grund möglich (z.B. Konkurs, Zahlungsverzug).
Storno durch Auftraggeber nur mit Zustimmung + 30 % Vertragsstrafe.
XII. VerbrauchergeschäfteZwingende Bestimmungen des KSchG bleiben unberührt.
XIII. Sonstige BestimmungenSubunternehmer zulässig.
Zutritt zur Baustelle ist zu gewähren.
Anbringung von Werbetafeln erlaubt.
XIV. Gerichtsstand und RechtGerichtsstand: 4052 Ansfelden
Anwendbares Recht: Österreichisches Recht (ohne UN-Kaufrecht)
XV. Salvatorische KlauselUnwirksame Bestimmungen berühren die übrigen nicht.
I. Gültigkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
(1) Für den gesamten gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverkehr der Orix Putz & VWS GmbH (in der Folge „Auftragnehmer“) gelten ausschließlich die nachstehenden AGB. Sie sind auch für alle künftigen Geschäfte verbindlich, selbst wenn darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wird.
(2) Von diesen AGB abweichende oder ergänzende Regelungen – insbesondere allgemeine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Auftraggebers – werden nur Vertragsbestandteil, wenn diese vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden.
II. Angebote und Vertragsabschluss
(1) Vertragsbestandteile sind in absteigender Reihenfolge:
Angebot/Werkvertrag, diese AGB, Leistungsverzeichnis, Rahmenterminplan, Zahlungsplan, ÖNORM B 6400, B 3346, EN 13914 in jeweils gültiger Fassung.
Andere technische ÖNORMEN gelten nur bei ausdrücklicher Vereinbarung.
(2) Angebote sind schriftlich und unverbindlich. Der Vertrag kommt erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung zustande.
(3) Auftragsbestätigungen gelten binnen 7 Tagen als anerkannt, wenn kein schriftlicher Widerspruch erfolgt.
(4) Angaben in Werbematerial sind nur verbindlich, wenn ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.
III. Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Sofern nichts anderes vereinbart ist, gilt ein Regiepreisvertrag (Abrechnung nach tatsächlichem Aufmaß).
Der Auftragnehmer übernimmt keine Garantie für die Richtigkeit von Leistungsverzeichnissen oder Kostenschätzungen. Mengen können sich ändern.Regiearbeiten werden nach Stunden + Material + USt verrechnet.
(2) Preisanpassungen sind bei Kostenänderungen ab 5 % zulässig (Löhne, Material, Rohstoffe etc.).
(3) Rechnungen sind binnen 10 Tagen ohne Skonto fällig.
(4) Zusatzleistungen sind angemessen zu vergüten.
(5) Nicht verschuldete Stehzeiten werden gesondert verrechnet.
(6) Änderungen durch den Auftraggeber gelten als genehmigt und sind zu vergüten.
(7–11) Bei Zahlungsverzug:
• Baustopp möglich
• Verzugszinsen (4 % p.a. / Unternehmer: 9,2 % über Basiszinssatz)
• Terminverlust
• Rücktrittsrecht
• Fälligstellung offener Forderungen
• Vorauszahlungspflicht vor Fortsetzung
IV. Prüf- und Warnpflicht
Prüfung beigestellter Unterlagen nur auf augenscheinliche Mängel.
Haftung für fehlerhafte Pläne des Auftraggebers ausgeschlossen.
Installationen durch Fassade nur mit schriftlicher Zustimmung.
V. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
• Rechtzeitige Bereitstellung aller Unterlagen
• Bereitstellung von Strom (25A) & Wasser (2,5 bar)
• Ordnungsgemäße Vorarbeiten Dritter
• Bereitstellung von Lagerflächen und Zufahrtswegen
• Entsorgung von Altmaterial
• Einholung aller Genehmigungen
Geistiges Eigentum an Plänen verbleibt beim Auftragnehmer.
VI. LeistungsfristenTermine sind unverbindlich, außer schriftlich als Fixtermin bestätigt.
Höhere Gewalt verlängert Fristen.
Rücktritt bei Verzug nur nach 14-tägiger Nachfrist.
VII. EigentumsvorbehaltGelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.
VIII. AbnahmeWerk gilt als abgenommen, wenn binnen 14 Tagen kein Übernahmetermin zustande kommt.
Nur wesentliche Mängel berechtigen zur Verweigerung der Abnahme.IX. Gewährleistung und Haftung
• Gewährleistung 6 Monate (Unternehmer)
• Verbraucher gemäß gesetzlichen Bestimmungen
• Unternehmer: Rügepflicht nach § 377 UGB
• Haftung nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
• Keine Haftung für mittelbare Schäden
• Haftungsbegrenzung auf Versicherungssumme
X. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsverbot
Aufrechnung nur mit gerichtlich festgestellten oder anerkannten Forderungen.
XI. RücktrittRücktritt aus wichtigem Grund möglich (z.B. Konkurs, Zahlungsverzug).
Storno durch Auftraggeber nur mit Zustimmung + 30 % Vertragsstrafe.
XII. VerbrauchergeschäfteZwingende Bestimmungen des KSchG bleiben unberührt.
XIII. Sonstige BestimmungenSubunternehmer zulässig.
Zutritt zur Baustelle ist zu gewähren.
Anbringung von Werbetafeln erlaubt.
XIV. Gerichtsstand und RechtGerichtsstand: 4052 Ansfelden
Anwendbares Recht: Österreichisches Recht (ohne UN-Kaufrecht)
XV. Salvatorische KlauselUnwirksame Bestimmungen berühren die übrigen nicht.
